Grundregeln der Mediation

Grundvoraussetzung einer Mediation ist die Bereitschaft, sich mit dem Konfliktpartner an einen Tisch zu setzen und ihm zuzuhören sowie der Wille, gemeinsam nach Lösungen zu suchen.

Freiwilligkeit

Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und kann von allen Beteiligten jederzeit beendet werden.

Eigenverantwortlichkeit

Die Medianten stehen für ihre eigenen Interessen ein. Sie besitzen selbst die größte Kompetenz, ihren Konflikt zu lösen und erarbeiten in eigener Verantwortung eine für sie stimmige Lösung. Der Mediator hat keine eigene Entscheidungskompetenz. Er unterstützt lediglich den Prozess der Konfliktbeilegung.

Die Medianten bestimmen Inhalt und Umfang des Mediationsverfahrens, dem Mediator obliegt die Verfahrenshoheit.

Bereitschaft zu Fairness

Die Medianten müssen die Bereitschaft mitbringen, offen und fair miteinander umzugehen, das heißt, sie müssen bereit sein, dem anderen Beteiligten zuzuhören, ihn ausreden zu lassen und auch, die Interessen und Bedürfnisse des anderen zu berücksichtigen.

Sie müssen von dem Willen getragen sein, eine einvernehmliche und faire Vereinbarung zu erarbeiten und dabei über ein Mindestmaß an Ergebnisoffenheit verfügen.

Informiertheit

Um eigenverantwortlich an der Konfliktlösung arbeiten zu können, ist es unerlässlich, dass die Medianten sowohl vollständig über ihre eigene Situation informiert sind, als auch alle erforderlichen wechselseitigen Informationen erhalten. Der Mediator achtet darauf, dass alle für die Lösung des Konflikts notwendigen und relevanten Unterlagen und Daten eingebracht und offengelegt werden.

Allparteilichkeit

Der Mediator nimmt eine allparteiliche Haltung allen Beteiligenten gegenüber ein. Er ergreift zu keinem Zeitpunkt Partei, sondern nimmt die Sichtweisen aller am Mediationsprozess Beteiligten als gleichwertig und gleichrangig wahr.

Vertraulichkeit

Die in der Mediation besprochenen Inhalte werden von den Medianten und dem Mediator vertraulich behandelt. Der Mediator ist Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für den Fall, dass die Mediation scheitern sollte, verpflichten sich die Medianten, die besprochenen Inhalte nicht gegeneinander zu verwenden. Sie vereinbaren, den Mediator nicht in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu benennen.

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